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   KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10   

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https://dejure.org/2011,7884
KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10 (https://dejure.org/2011,7884)
KG, Entscheidung vom 27.09.2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10 (https://dejure.org/2011,7884)
KG, Entscheidung vom 27. September 2011 - 2 Ws 642/10, 1 AR 1075/10 (https://dejure.org/2011,7884)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 2 BvR 2365/09

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    d) Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellte der Senat die Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss vom 3. März 2011 zunächst zurück, und zwar bis zur Entscheidung entweder über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 - oder über die vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10.

    e) Im Anschluss an die insoweit ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - beauftragte der Senat wiederum auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin durch Beschluss vom 1. Juni 2011 den Sachverständigen Dr. med.

    Nach der gemäß § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - (NJW 2011, 1931) ist die Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit diese zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

  • OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10

    Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    Nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 stellte sich die bisherige Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits nicht mehr als hinreichend konkreter Umstand (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluß vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 423/10 - bei juris Rdn. 26) dar, aufgrund dessen mit der insoweit erforderlichen Zuverlässigkeit auf eine nach wie vor anzunehmende hochgradige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden konnte.

    Zur Begründung einer hochgradig ungünstigen Gefährlichkeitsprognose reichte dies - nach den jetzt geltenden Maßstäben (vgl. auch OLG Celle bei Juris, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 2 Ws 423/10 -) - nicht mehr aus.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    d) Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellte der Senat die Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss vom 3. März 2011 zunächst zurück, und zwar bis zur Entscheidung entweder über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 - oder über die vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10.

    Nach der gemäß § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - (NJW 2011, 1931) ist die Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit diese zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

  • KG, 20.06.2011 - 2 Ws 159/11

    Führungsaufsicht: Bestimmung der Dauer einer nach Vollverbüßung eintretenden

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    Deren Höchstdauer von fünf Jahren gemäß § 68c Abs. 1 StGB hat der Senat nicht abgekürzt (vgl. Senat, Beschluß vom 20. Juni 2011 - 2 Ws 159/11 -).
  • KG, 04.11.2004 - 5 Ws 536/04

    Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei Vollverbüßung

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    Denn die mit der Führungsaufsicht bezweckte soziale Hilfe (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43), namentlich die Unterbringung im betreuten Wohnen bedarf umfangreicher Vorbereitungen.
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    a) Bereits mit Schriftsatz vom 4. Juni 2010 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das am 10. Mai 2010 rechtskräftig gewordene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04), die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und den Verurteilten aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entlassen.
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    d) Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellte der Senat die Entscheidung über das Rechtsmittel durch Beschluss vom 3. März 2011 zunächst zurück, und zwar bis zur Entscheidung entweder über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 440/10, 474/10 - oder über die vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10.
  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche

    Auszug aus KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
    b) Diesen Antrag lehnte die Strafkammer 98 - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2010 ab und ordnete stattdessen wiederum die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an, und zwar im Wesentlichen unter Anwendung der vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 - (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) aufgestellten Kriterien im Hinblick auf eine nach wie vor bestehende hohe akute Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass - wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 42 f.) - der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich nicht dadurch verletzt würde, dass eine etwa auszusprechende Erledigung erst mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt erklärt wird, um auf diese Weise angemessene Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen (vgl. KG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 Ws 642/10 -, juris Rz. 38; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 Ws 878/13 -, juris Rz. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 Ws 375/12 -, juris Rz. 49).
  • KG, 18.10.2011 - 2 Ws 566/10

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Altfällen

    Der Senat hat diese Grundsätze bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 2 Ws 642/10 - und 5. Oktober 2011 - 2 Ws 77/11 - ).
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